Brauchtumsfeuer

Veröffentlichungsdatum02.06.2025Lesedauer1 MinuteKategorienGemeinde
feuer

Brauchtumsfeuer:

Alte Traditionen leben wieder auf. Die Brauchtumsfeuer (auch als Oster-, Peters-, Sonn- oder Winterwendfeuer bekannt) erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. 

 

Für das Abbrennen eines solchen Feuers gelten jedoch gewisse Rahmenbedingungen. Diese sind in der Brauchtumsfeuer-Verordnung des Landes Salzburg normiert, die Regelungen in dieser Verordnung hat der jeweilige Veranstalter im eigenen Interesse verbindlich einzuhalten.

 

Veranstalter, die ein Brauchtumsfeuer abbrennen wollen, werden gebeten, dies der 

 

Freiwillige Feuerwehr Straßwalchen 

Bahnhofstraße 31, 5204 Straßwalchen

E-Mail: ofk.strasswalchen@lfv-sbg.at

Tel.: +43 6215 21610200

 

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rechtzeitig, spätestens drei Werktage vor dessen Durchführung, zu melden. 

Bei dieser Meldung sind u.a. folgende Informationen bekanntzugeben:

  1. Ort der Feuerstelle
  2. Art und Menge des Brandmaterials
  3. Verantwortliche Person: Name, Anschrift, Telefonnummer;

 

Bei der Abhaltung solcher Veranstaltungen ist auf die Sicherheit großes Augenmerk zu legen:

  • Es muss sichergestellt sein, dass das Feuer nicht auf andere Grundstücke oder angrenzende Fluren (Wald, Felder etc.) übergreifen kann. Daher ist ein ausreichender Abstand auf benachbarte Bäume und Sträuche einzuhalten.
  • Der Abbrand ist zu überwachen und darf nicht bei starkem Wind erfolgen.
  • Als Aufsicht ist mindestens eine hierfür körperlich und geistig geeignete Person bereitzustellen, die sich in unmittelbarer Nähe aufzuhalten und den Verbrennungsvorgang dauern zu beobachten hat. 
  • Während des Verbrennens sind geeignete Löschgeräte (Schaufeln, Gartenschlauch etc.) gebrauchsfertig bereitzuhalten.
  • Nach Beendigung des Verbrennens sind die Verbrennungsrückstände ehestmöglich in den Boden einzuarbeiten. 
  • Die Brandstätte darf von der Aufsichtsperson erst dann verlassen werden, wenn das Feuer und die Glutreste erloschen sind. 
  • Bei Gefahr der Ausbreitung des Abbrandes auf andere Grundstücke ist sofort die Feuerwehr zu alarmieren.